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 Keine Linie führt zum Freispruch

„Fehlt bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ES 3.0 die vom Hersteller in seiner Bedienungsanleitung geforderte „nachvollziehbare" gekennzeichnete Fotolinie, ist nicht klar erkennbar, ob es sich bei dem gemessenen Fahrzeug tatsächlich um das Betroffenenfahrzeug handelt und ob die gemessene Geschwindigkeit im Einklang mit der Fotodokumentation vom Betroffenenfahrzeug steht. Die Messung ist dann unverwertbar.“


 AG Lübben v. 16.03.10-40 OWi 1321 Js 2018/10(58/10)

Eintrag vom 29.07.2014

Straf-, Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht

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